Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültig ab April 2017
Geltungsbereich
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1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Translanguage, Anja Monette Metzeler, (nachfolgend: «TRAM“), und ihren Kunden in den Bereichen Übersetzungen, Lektorat, Korrektorat und redaktionelle Bearbeitung von Texten sowie Vermittlung von Dolmetschern (nachfolgend: „Dienstleistungen“).
2.TRAM erbringt ihre Dienstleistungen ausschliesslich auf der Grundlage dieser AGB; die AGB gelten mit jeglicher Auftragserteilung an TRAM als akzeptiert. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausdrücklich wegbedungen.
3. TRAM ist jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen.
4. Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Dienstleistungsstandard und Einsatz Dritter
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5. Die Dienstleistungen werden mit der gebührenden Sorgfalt nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Berufsausübung ausgeführt.
6. TRAM verpflichtet sich, einen vom Auftraggeber vorgegebenen Text sach- und fachgerecht in der gewünschten Sprache zu verfassen, zu überarbeiten, zu korrigieren oder wiederzugeben. Für Übersetzungen verpflichtet sich TRAM dafür zu sorgen, dass diese ohne Kürzungen, Zusätze oder sonstige inhaltliche Veränderungen vorgenommen werden. Übersetzungen werden dabei je nach Bedeutung des Originaltextes wörtlich bzw. sinngemäss und mentalitätsgetreu nach den mittleren allgemeingültigen Qualitätsmassstäben der Übersetzungsbranche des jeweiligen Sprachraumes vorgenommen.
7. Die Berücksichtigung einer beim Auftraggeber eingeführten individuellen Fachterminologie erfolgt nur nach entsprechender Vereinbarung und wenn ausreichende und vollständige Unterlagen, z.B. Vorübersetzungen oder Wortlisten, bei der Auftragserteilung zur Verfügung gestellt werden. Fachausdrücke werden ansonsten nach den Qualitätsmassstäben gemäss Ziffer 2.3 wie allgemein üblich übersetzt bzw. verwendet.
8. Übersetzt bzw. bearbeitet werden ausschliesslich Texte. Enthält der zu übersetzende Text Bilder, so kann er zurückgewiesen werden bzw. zusätzlich berechnet werden. Eine Zurückweisung kann auch erfolgen bei Texten mit strafbaren Inhalten und Texten, die gegen die guten Sitten verstossen. Im Übrigen kann der Text bei Vorliegen besonderer Umstände zurückgewiesen werden, die eine Bearbeitung des Textes unzumutbar erscheinen lassen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn wegen der Schwierigkeit und/oder des Umfangs der Vorlage eine Übersetzung in dem vom Auftraggeber vorgegebenen Zeitraum in angemessener Qualität nicht möglich ist. TRAM wird den Auftraggeber über diesen Umstand schnellstmöglich informieren. Bei einer Zurückweisung wird kein Vergütungsanspruch fällig.
9. TRAM kann für die Erbringung der Dienstleistungen Dritte beiziehen oder die Erfüllung ganz auf Dritte übertragen (nachfolgend: „Beauftragte“). In allen Fällen bestehen aber Vertragsbeziehungen ausschliesslich zu TRAM und nicht zur jeweiligen Beauftragten direkt.
10. Die TRAM versteht es als einen essenziellen Teil der angebotenen Dienstleistungen, die vereinbarten Termine einzuhalten. Ändert der Auftraggeber den Ausgangstext nach dessen Ablieferung an die Übersetzerin in einem nicht geringfügigen Umfang, so darf die Übersetzerin verlangen, dass der Abgabetermin in angemessenem Umfang hinausgeschoben wird. Zudem ist die Übersetzerin berechtigt, für den entstandenen Mehraufwand neben dem vereinbarten Honorar ein angemessenes Zeithonorar zu fordern.Ebenso wird sonstiger Aufwand, der über die eigentliche Übersetzungstätigkeit hinausgeht, etwa die Kontrolle von Druckfahnen, zu einem angemessenen Zeithonorar in Rechnung gestellt.
Preise & Honorar & Zahlung
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11. Offertenpreise gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, als Richtpreise. Die Abrechnung erfolgt aufgrund des vereinbarten Zeilen-,Wort- oder Zeichenpreises und der tatsächlichen Zeilen-,Wort- oder Zeichenzahl (im Zieltext) bzw. aufgrund des vereinbarten Stundenansatzes und des tatsächlichen Stundenaufwands. Der tatsächlich abgerechnete Preis darf den Offertenpreis um maximal 15% überschreiten.
12. Nimmt der Kunde nach Auftragserteilung Ergänzungen oder Änderungen am Ausgangstext vor, so gilt die zulässige Offert-Überschreitung von maximal 15% nicht. Ergänzungen erfolgen zum vereinbarten Zeilen- ,Wort- oder Zeichenpreis und der durch die Änderungen verursachte Mehraufwand wird zum vereinbarten bzw. üblichen Stundenansatz verrechnet.
13. Der Auftraggeber kann vor Ablieferung der Übersetzung vom Vertrag zurücktreten, schuldet aber dennoch das ganze Honorar. Ist ein Zeilen-, Wort-oder Zeichenhonorar vereinbart, so wird das ganze Honorar derart berechnet, dass für den nicht übersetzten Teil anstatt des Zieltextes der Ausgangstext herangezogen wird. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so ist für den noch nicht übersetzten Teil eine vernünftige Schätzung des zeitlichen Aufwandes vorzunehmen.
14. TRAM kann die Übergabe ihrer Dienstleistungen von der vorherigen Zahlung des vollen Preises abhängig machen und/oder, insbesondere bei umfangreichen Aufträgen, einen Vorschuss verlangen.
15. TRAM stellt Rechnungen in der Regel im PDF-Format zur Verfügung und versendet diese per E-Mail. Ohne anderslautende Vereinbarung hat der Kunde den abgerechneten Preis zzgl. Der gültigen MwSt. innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung zu bezahlen.
16. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Zahlungsverzug und TRAM ist berechtigt, einen Verzugszins von 5 % sowie für jede Mahnung eine Gebühr von CHF 20,-zu fordern.
Abnahme & Nachbesserungen & Mängelrechte des Kunden
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17. Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von in der Übersetzung enthaltenen Mängeln, wobei als Mängel nur gravierende inhaltliche Fehler zu verstehen sind. Sämtliche Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Abweichung den Wert oder die Tauglichkeit der Übersetzung oder Bearbeitung nur unerheblich mindert.
18. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Ablieferung der Übersetzung unter Angabe der Mängel geltend gemacht werden. TRAM ist eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung einzuräumen. Eine Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn die Abweichungen durch den Auftraggeber selbst verursacht worden sind, z.B. durch unrichtige bzw. unvollständige Informationen, fehlerhafte Originaltexte oder anschliessender Formatierungsfehler.
19. Sollte die Übersetzung nach der vorgenommenen Überarbeitung noch immer Mängel enthalten, so ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb einer Frist von 10 Tagen seit der erneuten Ablieferung eine weitere Überarbeitung oder eine angemessene Minderung des Honorars zu verlangen. Weitergehende Mängelrechte bestehen nicht.
20. Die Mängelrechte sind verwirkt, soweit keine Mängelanzeige innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung der Übersetzung erfolgt. Ist die Mängelanzeige rechtzeitig erfolgt, beträgt die Verjährungsfrist der Mängelrechte ein Jahr nach der ursprünglichen Ablieferung der Übersetzung.
Haftungsbeschränkung & Gewährleistungsausschluss
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21. Die Haftung für Schadenersatz aus Vertragsverletzung durch TRAM wird auf Fälle von Absicht und Grobfahrlässigkeit beschränkt und bedarf im Falle von Übersetzungsmängeln überdies der rechtzeitigen Geltendmachung der Mängel. Die Haftung für Hilfspersonen ist in jedem Fall ausgeschlossen.
22. TRAM haftet nicht für Leistungsausfälle oder -verzögerungen infolge höherer Gewalt und aufgrund unvorhersehbarer, vorübergehender von ihr nicht zu vertretender Leistungshindernisse (Streik und Aussperrung, Ausfall von Kommunikationsnetzen und öffentlichen Verkehrsmitteln, Krankheiten, und Gateways anderer Betreiber etc.)
23. Die Haftung für Schäden, die durch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der TRAM, durch die fehlerhafte Speicherung oder Übermittlung von Daten durch TRAM oder durch von TRAM verschuldeten Untergang von Texten und Unterlagen entstanden sind, ist der Höhe nach auf den nachgewiesenen Schaden begrenzt. In jedem Fall ist die Haftung auf CHF 50.- pro Seite beschränkt und kann den vorhersehbaren Betrag von maximal CHF 500.- nicht übersteigen.
24. TRAM leistet keine Gewähr dafür, dass die jeweilige Übersetzung/Bearbeitung für den Verwendungszweck des Auftraggebers zulässig und geeignet ist. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der abgelieferte Text veröffentlicht oder für Werbezwecke verwendet wird. Das rechtliche Risiko der Verwendungsfähigkeit/Veröffentlichung trägt allein der Auftraggeber.
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Abwerbungsverbot
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25. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine bei der TRAM tätigen eigenen oder im Subauftrag beschäftigten Fachkräfte abzuwerben oder ohne Zustimmung von TRAM anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber, eine Konventionalstrafe von CHF 20’000.- zu bezahlen. Die Bezahlung einer Konventionalstrafe entbindet den Auftraggeber nicht von der Einhaltung des Abwerbungsverbotes.
Vertraulichkeit
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26. Die TRAM verpflichtet sich, die Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere den Ausgangstext, vertraulich zu behandeln. Ohne ausdrückliche gegenteilige Weisung darf TRAM davon ausgehen, dass der Auftraggeber mit der elektronischen Bearbeitung und der unverschlüsselten elektronischen Übermittlung der Übersetzung übers Internet einverstanden ist. Die damit einhergehenden Datenschutz-, Datenänderungs-und Datenverlustrisiken trägt der Auftraggeber.
27. Die für die Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Beauftragten werden durch die TRAM zur Geheimhaltung der Kundendaten verpflichtet.
Urheberrechte
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28. Der Auftraggeber räumt TRAM die für die Bearbeitung des Ausgangstextes erforderlichen Rechte ein. Der Auftraggeber sichert zu, über die genannten Rechte zu verfügen, und hält die TRAM schadlos, falls sie von Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen wird.
29. TRAM räumt dem Auftraggeber an den durch die Übersetzung/des Textes geschaffenen Urheberrechten das Recht ein, diese im Rahmen des bei Vertragsschluss für TRAM erkennbaren Verwendungszweckes zu nutzen. Eine weitergehende Nutzung bedarf der Einwilligung seitens TRAM, welche nicht verwehrt wird, falls die zusätzliche Nutzung das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht tangiert und angemessen vergütet wird.
30. Falls es für die jeweilige Textsorte üblich ist, hat der Auftraggeber bei einer Veröffentlichung der Übersetzung/des Textes den Namen des Übersetzers/Erstellers in geeigneter Form zu nennen.Dem Auftraggeber steht das Recht zu, die Übersetzung/den Text zu bearbeiten. Ist diese Bearbeitung jedoch nicht nur geringfügig, hat der Auftraggeber TRAM darüber zu informieren und TRAM steht das Recht zu, ihre Namensnennung zu untersagen.
31. TRAM steht das Recht zu, Ausgangs-und Zieltext sowie Unterlagen des Auftraggebers als Arbeitsinstrumente zu nutzen, indem sie aus diesen Glossare, Wortlisten oder Textbausteine in anonymisierter Form erstellt und diese in ihre Übersetzungsdatenbank einspeist und/oder an Beauftragte zur Durchführung eines Auftrags weitergibt.
Schlussbestimmungen / Anwendbares Recht
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32. Aufträge ausserhalb des Leistungsumfangs der Dienstleistung gemäss dieser AGB im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der TRAM unterliegen nicht diesen AGB.
33. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam bzw. nichtig sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame bzw. nichtige Bestimmung ist sinngemäss durch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen. Gleiches gilt entsprechend für eine Regelungslücke.
34.Auftraggeber und TRAM sind aufgefordert, allfällige sich aus dem Vertrag ergebende Differenzen einvernehmlich zu beheben. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Wohnsitz, der Sitz oder der Ort der Niederlassung (im Sinne von Artikel 5 des Gerichtsstandsgesetzes) von TRAM. Verträge, die auf der Grundlage dieser AGB geschlossen werden, unterliegen ausschliesslich Schweizer Recht.